Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kaminski-Event GbR
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Kaminski-Event GbR (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Mieter“ genannt) über die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Dry Hire) sowie über die Erbringung technischer Dienstleistungen und DJ-Leistungen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Teil A – Dry Hire
§ 2 Mietgegenstand
Die im Mietvertrag näher bezeichneten Mietgeräte (nachfolgend einzeln und zusammen „die Mietsache“ genannt) wird dem Mieter zum sachgerechten und pfleglichen Gebrauch überlassen. Mit Übernahme bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache ordnungsgemäß, unbeschädigt und funktionsfähig erhalten hat, die Handhabung der Mietsache erklärt bekam und auf etwaige Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine neuwertige Mietsache; diese wird in dem Zustand überlassen, wie sie steht und liegt.
Der Vermieter ist berechtigt, die im Mietvertrag genannten Geräte durch gleichwertige, funktionsgleiche Geräte zu ersetzen, sofern dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch des Mieters auf ein bestimmtes Gerät besteht nicht.
Erkennbare Mängel der Mietsache sind bei Übergabe im beiderseitig zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll festzuhalten. Nicht protokollierte erkennbare Mängel können vom Mieter später nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Der Mieter haftet dem Vermieter für die Beschädigung der Mietsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Überlassung der Mietsache ist eine Mietkaution entsprechend den Regelungen im Mietvertrag zu zahlen.
§ 3 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
- die Mietsache sachgerecht, pfleglich und bestimmungsgemäß zu verwenden;
- die Mietsache vor Überlastung, Feuchtigkeit, Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen;
- die Bedienung nur durch eingewiesene Personen vornehmen zu lassen;
- keine Untervermietung oder Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters vorzunehmen;
- Schäden, Defekte oder Verlust unverzüglich anzuzeigen.
Der Betrieb unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist untersagt.
§ 4 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen. Für Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter, sofern er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat.
§ 5 Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat die Mietsache betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen, die zum Mietumfang gehören, zum angegebenen Rückgabezeitpunkt dem Vermieter an der im Mietvertrag bezeichneten Adresse des Vermieters zurückzugeben.
Wird die Mietsache nicht in diesem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, die Mängel zu beseitigen und dem Mieter neben den Instandsetzungs- und Reinigungskosten auch die Zeit der Instandsetzung und Reinigung anteilig zu dem vereinbarten Mietzins zu berechnen, soweit die Haftung des Mieters nicht gemäß § 2 ausgeschlossen ist..
Im Fall einer verspäteten Rückgabe hat der Mieter – unbeschadet der Pflicht zur sofortigen Rückgabe – für den Zeitraum der Mietzeitüber-schreitung einen Nutzungsersatz in Höhe von 100% der anteiligen Miete zu zahlen. Unabhängig hiervon kann der Vermieter die Mietsache jederzeit herausfordern und einen weitergehenden, nachzuweisenden Schadensersatz beim Mieter geltend machen.
Teil B – Technische Dienstleistungen
§ 6 Leistungsumfang
Sofern vereinbart, erbringt der Vermieter technische Dienstleistungen wie beispielsweise:
- Anlieferung, Auf- und Abbau
- technische Betreuung und Steuerung
- Proben- und Veranstaltungsbegleitung
Der genaue Umfang ergibt sich aus dem Vertrag.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Mieters bei Serviceleistungen
Sofern der Mietvertrag zusätzliche Serviceleistungen wie Anlieferung, Aufbau, Abbau, technische Betreuung oder Veranstaltungsbegleitung umfasst, gelten neben den allgemeinen Pflichten des Mieters folgende Mitwirkungspflichten:
Der Mieter stellt sicher:
- uneingeschränkten Zugang zum Veranstaltungsort für Personal und Fahrzeuge des Vermieters zu den vereinbarten Zeiten;
- die Bereitstellung geeigneter Lade- und Parkmöglichkeiten; Kosten für notwendige Park-, Zufahrts- oder Sondergenehmigungen trägt der Mieter;
- eine fachgerechte, ausreichende und den technischen Anforderungen entsprechende Stromversorgung;
- die Einhaltung aller örtlichen Sicherheits-, Brandschutz- und Lärmschutzbestimmungen;
- die Sicherheit der Mietsache sowie des eingesetzten Personals während der gesamten Veranstaltungsdauer einschließlich Auf- und Abbau- sowie Probenzeiten;
- die Benennung eines während der gesamten Projektdauer anwesenden, weisungsbefugten Ansprechpartners.
Eine Überwachung der Mietsache oder des Veranstaltungsortes durch das Personal des Vermieters außerhalb der vereinbarten Leistungen ist ausgeschlossen.
Der Mieter stellt dem eingesetzten Personal des Vermieters während der gesamten Vertragsdauer eine angemessene Verpflegung zur Verfügung. Erfolgt dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 35,00 EUR pro Person und Tag zu berechnen.
§ 8 Arbeitszeiten
Vereinbarte Tagessätze gelten für bis zu zehn Stunden Arbeitszeit. Mehrstunden werden anteilig berechnet.
Teil C – DJ-Leistungen
§ 9 Leistungserbringung
Der Vermieter erbringt DJ-Leistungen nach musikalischer Absprache. Musikwünsche werden berücksichtigt, eine Garantie für bestimmte Titel oder Genres besteht nicht.
Die Spielzeit einer Abendveranstaltung ist auf 3 Uhr begrenzt, außer es wurde im vorhinein anders vereinbart. Jede weitere angebrochene Stunde wird mit 100€ abgerechnet.
§ 10 Technische Störungen
Bei technischen Störungen wird der Vermieter bemüht sein, diese unverzüglich zu beheben. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Haftung des Vermieters
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache oder im Fall der unberechtigten Weitergabe der Mietsache an Dritte entstehen.
§ 12 Rücktritt / Stornierung durch den Mieter
Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistungserbringung aufgrund unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt, Krankheit, technischer Totalausfall) unmöglich wird. In diesem Fall wird die bereits gezahlte Vergütung erstattet; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30 % der Auftragssumme
- 29 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Auftragssumme
- 13 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der Auftragssumme
- ab 6 Tagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der Auftragssumme
Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 13 Versicherungen und Genehmigungen
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht zu versichern. Der Abschluss entsprechender Versicherungen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters.
Der Mieter hat alle für die Nutzung der Mietsache erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen oder Bauabnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietsache nur im Einklang mit geltenden gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen eingesetzt wird. Sofern für die Veranstaltung die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erforderlich ist, hat der Mieter dessen Bestellung sicherzustellen. Ein solcher Verantwortlicher wird durch den Vermieter nur gestellt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14 Fälligkeit
Mit Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung fällig. Die Anzahlung muss spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vollständig beim Vermieter eingegangen sein. Die finale Abrechnung erfolgt nach Veranstaltungsende und umfasst insbesondere den verbleibenden Restbetrag sowie gegebenenfalls zusätzlich gebuchte Leistungen, Verlängerungen oder sonstige Mehrkosten. Die finale Rechnung wird innerhalb von sieben Tagen nach Veranstaltungsende gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Mieter zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Leistung bei ausstehender Anzahlung zu verweigern.
§ 15 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, falls der Mieter Unternehmer ist.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die Vermietung der Mietsache an den Mieter und/oder die Erbringung technischer Dienstleistungen und DJ-Leistungen an den Mieter werblich – beispielsweise auf seiner Webseite – nutzt und hierbei insbesondere den Namen oder die Firma des Mieters und etwaige Marken des Mieters für eigene Werbezwecke – beispielsweise auf der Webseite des Mieters – wiedergibt. Eine Vergütung für die die werbliche Nutzung des Namens bzw. der Firma und/oder der Marken des Mieters schuldet der Vermieter nicht.
Stand: 1. Juli 2026