Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Justus Kaminski (nachfolgend der „Vermieter“ genannt)

§ 1 Allgemeines

Die Vermietung von Boxen, Mischpulten, Playern und sonstigem Zubehör für den Veranstaltungseinsatz (nachfolgend „Mietgeräte“ ge­nannt) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeine Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertrags­inhalt, wenn der Vermieter die Vermietung vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Mietgegenstand

Die im Mietvertrag näher bezeichneten Mietgeräte (nachfolgend einzeln und zusammen „die Mietsache“ genannt) wird dem Mieter zum sachgerechten und pfleglichen Gebrauch überlassen. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache ordnungsgemäß, unbeschädigt und funktionsfähig erhalten hat, die Handhabung der Mietsache erklärt und eine etwaige Bedienungsanleitung ausgehändigt bekam (sofern im Mietvertrag vermerkt) und auf etwaige Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine neuwertige Mietsache; diese wird in dem Zustand überlassen, wie sie steht und liegt.

Der Vermieter ist berechtigt, die im Mietvertrag genannten Geräte durch gleichwertige, funktionsgleiche Geräte zu ersetzen, sofern dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch des Mieters auf ein bestimmtes Gerät besteht nicht.

Erkennbare Mängel oder Beschädigungen der Mietsache bei Übergabe, auch wenn sie nicht im Mietvertrag festgehalten werden, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden. Sonstige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsge­mäßem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter haftet dem Vermieter für die Beschädigung der Mietsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Überlassung der Mietsache ist eine Mietkaution entsprechend den Regelungen im Mietvertrag zu zahlen.

 

§ 3 Rückgabe

Der Mieter hat die Mietsache betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen, die zum Mietumfang gehören, zum angegebenen Rückgabezeitpunkt dem Vermieter an der im Mietvertrag bezeichneten Adresse des Vermieters zurückzugeben.

Wird die Mietsache nicht in diesem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, die Mängel zu beseitigen und dem Mieter neben den Instandsetzungs- und Reinigungskosten auch die Zeit der Instandsetzung und Reinigung anteilig zu dem vereinbarten Mietzins zu berechnen, soweit die Haftung des Mieters nicht gemäß § 2 ausgeschlossen ist.

Im Fall einer verspäteten Rückgabe hat der Mieter – unbeschadet der Pflicht zur sofortigen Rückgabe – für den Zeitraum der Mietzeitüber­schreitung einen Nutzungsersatz in Höhe von 100% der anteiligen Miete zu zahlen. Unabhängig hiervon kann der Vermieter die Mietsache jederzeit herausfordern und einen weitergehenden, nachzuweisenden Schadensersatz beim Mieter geltend machen.

 

§ 4 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

  • die Mietsache sachgerecht und pfleglich gemäß der Bedienungsanleitung (sofern im Mietvertrag als ausgehändigt vermerkt) und den Sicherheitsbestimmungen für den vorhergesehenen Gebrauch zu nutzen;
  • die Mietsache nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäubender Mittel zu bedienen;
  • die Mietsache vor Überanspruchung zu schützen;
  • die Mietsache vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenem Personal bzw. von Kindern, zu schützen;
  • die Mietsache gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung durch Dritte sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet;
  • den Vermieter unverzüglich über einen Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung durch Dritte zu unterrichten und unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten.

 

§ 5 Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht zu versichern. Der Abschluss entsprechender Versicherungen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters.

Der Mieter hat alle für die Nutzung der Mietsache erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen oder Bauabnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietsache nur im Einklang mit geltenden gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen eingesetzt wird. Sofern für die Veranstaltung die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erforderlich ist, hat der Mieter dessen Bestellung sicherzustellen. Ein solcher Verantwortlicher wird durch den Vermieter nur gestellt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 6 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden oder falls er eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat. In letzterem Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Schaden begrenzt, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache oder im Fall der unberechtigten Weitergabe der Mietsache an Dritte entstehen.

 

§ 7 Serviceleistungen

Sofern der Mietvertrag zusätzliche Serviceleistungen wie Aufbau, Abbau, Anlieferung oder technische Betreuung umfasst, gelten folgende Bestimmungen:

  • Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort für die Anlieferung uneingeschränkt zugänglich ist und notwendige Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Anfallende Kosten für erforderliche Park- oder Zufahrtsgenehmigungen trägt der Mieter.
  • Der Mieter stellt dem Personal des Vermieters während der gesamten Vertragsdauer Verpflegung zur Verfügung. Falls dies nicht erfolgt, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag erhoben.
  • Vereinbarte Tagessätze für Personal gelten für eine Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden. Jede darüber hinausgehende Stunde wird mit einem Zuschlag in Höhe von 1/10 des vereinbarten Tagessatzes berechnet.
  • Der Mieter hat während der gesamten Veranstaltungsdauer, einschließlich Aufbau-, Abbau- und Probenzeiten, die Sicherheit der Mietsache und des eingesetzten Personals zu gewährleisten. Eine Überwachung durch das Personal des Vermieters ist ausgeschlossen.
  • Falls für hängende Konstruktionen Befestigungspunkte genutzt werden müssen, liegt die Verantwortung für deren Tragfähigkeit und Eignung beim Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aufgrund unzureichender Befestigungspunkte.
  • Der Mieter stellt einen weisungsbefugten Ansprechpartner für die gesamte Projektdauer zur Verfügung.
  • Die Installation und Bedienung der Mietsache erfolgen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie technischer Möglichkeiten und können variieren. Vereinbarte Auf- und Abbauzeiten sind als annähernd zu verstehen.

 

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, falls der Mieter Unternehmer ist.

 

Stand: 03/2025